EINE KRITISCHE WÜRDIGUNG DER RECHTSPRECHUNG DES EUGH ZUM BENUTZUNGSBEGRIFF AUS SICHT DES DEUTSCHEN RECHTS
DOI:
https://doi.org/10.31567/ssd.392Keywords:
Markenrecht, Benutzungsbegriff, Funktionen der MarkeAbstract
Der Erwerb des Kennzeichenschutzes gewährt dem Rechtsinhaber ein ausschließliches Recht. Der
Inhaber ist also der Einzige, der entscheiden darf, wer das geschützte Zeichnen bzw. die geschützte
Marke benutzen darf. Eine Rechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn jemand das geschützte
Zeichnen gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Allerdings wird für die Herleitung der
marken- und kennzeichenrechtlichen Ansprüche unter Geltung des deutschen Markengesetz
(MarkenG) das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der kennzeichenmäßigen Benutzungshandlung
vorausgesetzt. Diese Voraussetzung ist kennzeichnungsfunktionell auszulegen. Entgegen der vom
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vertretener Auffassung, wonach der Begriff
“kennzeichenmäßige Benutzung” im Identitätsschutz und im Schutz gegen Verwechslungsgefahr
jeweils unterschiedlich ausgelegt wird, ist der Benutzungsbegriff bei unbekannten Marken gem.
Art. 5 Abs. 1 der Markenrichtlinie (MarkenRL) einheitlich und dahingehend ausgelegt worden, dass
die Herkunftsfunktion der Marke immer zumindest auch beeinträchtigt sein muss. Denn es ist nur
die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion, die der Marke auch ohne gewisse Bekanntheit und
Durchsetzung im Markt zukommen kann.